Bundesverfassungsgericht kippt § 14, Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einem Urteil entschieden, dass der deutsche Staat im Falle einer möglichen terroristischen Bedrohung durch entführte Flugzeuge nicht das Leben unschuldiger Insassen opfern darf, um seine Bürger am Boden zu schützen. Des Weiteren sei es der Luftwaffe nicht erlaubt, mit Waffengewalt für innere Sicherheit zu sorgen. Durch die Aufhebung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) entfällt ebenfalls die Gängelung von Privatpiloten und Mitarbeitern von Flughäfen im Rahmen der sogenannten Zuverlässigkeitsüberprüfung. Allerdings erlauben die Karlsruher Richter den Abschuss eines Flugzeuges in dem sich nur Terroristen und keine unschuldigen Menschen befinden.
Auszug aus der Urteilsbegründung:
"Allerdings ist verfassungsrechtlich insoweit ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt auf ein Luftfahrzeug gemäß § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 LuftSiG an einen Vorgang anknüpft, der von denen, die das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen einsetzen wollen, vorsätzlich herbeigeführt worden ist."
Das Luftsicherheitsgesetz wurde am 11. Januar 2005 durch den Bundestag verabschiedet und ist seit 15. Januar 2005 in Kraft. Die Verabschiedung erfolgte als Panikreaktion auf ein entführtes Sportflugzeug, welches am 05. Januar 2003 über Frankfurt kreiste. Mitte 2005 gab jedoch der damalige Innenminister Otto Schily bereits zu, dass von Kleinflugzeigen eine geringe Gefahr ausgehe. Ein solches Luftsicherheitsgesetz gibt es bislang weder in den USA noch in anderen Staaten Europas. Gegen das LuftSiG hatten Pilotenverbände und Politiker geklagt.
via N24 TV, Bundesverfassungsgericht und FAZ.net
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Technorati Tags: Luftfahrt, Terrorismus, Bundesverfassungsgericht, Grundgesetz, Urteil, Luftsicherheitsgesetz, LuftSiG, Politik, Karlsruhe, Piloten, Pilotenverbände, FDP, Politiker
Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einem Urteil entschieden, dass der deutsche Staat im Falle einer möglichen terroristischen Bedrohung durch entführte Flugzeuge nicht das Leben unschuldiger Insassen opfern darf, um seine Bürger am Boden zu schützen. Des Weiteren sei es der Luftwaffe nicht erlaubt, mit Waffengewalt für innere Sicherheit zu sorgen. Durch die Aufhebung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) entfällt ebenfalls die Gängelung von Privatpiloten und Mitarbeitern von Flughäfen im Rahmen der sogenannten Zuverlässigkeitsüberprüfung. Allerdings erlauben die Karlsruher Richter den Abschuss eines Flugzeuges in dem sich nur Terroristen und keine unschuldigen Menschen befinden.
Auszug aus der Urteilsbegründung:
"Allerdings ist verfassungsrechtlich insoweit ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt auf ein Luftfahrzeug gemäß § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 LuftSiG an einen Vorgang anknüpft, der von denen, die das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen einsetzen wollen, vorsätzlich herbeigeführt worden ist."
Das Luftsicherheitsgesetz wurde am 11. Januar 2005 durch den Bundestag verabschiedet und ist seit 15. Januar 2005 in Kraft. Die Verabschiedung erfolgte als Panikreaktion auf ein entführtes Sportflugzeug, welches am 05. Januar 2003 über Frankfurt kreiste. Mitte 2005 gab jedoch der damalige Innenminister Otto Schily bereits zu, dass von Kleinflugzeigen eine geringe Gefahr ausgehe. Ein solches Luftsicherheitsgesetz gibt es bislang weder in den USA noch in anderen Staaten Europas. Gegen das LuftSiG hatten Pilotenverbände und Politiker geklagt.
via N24 TV, Bundesverfassungsgericht und FAZ.net
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5 Kommentare:
Nein, die Karlsruher Richter erlauben auch nicht den Abschuß eines unbemannten oder nur mit Tätern bemannten Flugzeuges, da der Bundestag keine Gesetzgebungskompetenz für den militärischen Einsatz der Bundeswehr im Innern gegen solche Flugzeuge hatte. Die Richter stellen nur fest, daß ein solcher Abschuß nicht gegen die Menschenwürde verstieße.
"Durch die Aufhebung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) entfällt ebenfalls die Gängelung von Privatpiloten und Mitarbeitern von Flughäfen im Rahmen der sogenannten Zuverlässigkeitsüberprüfung."
Das wäre wünschenswert, ergibt sich aber aus dem Urteil nicht. Danach wird lediglich §14 Abs. 3 LuftSiG für nichtig erklärt.
Ich bin kein Anwalt, aber ich gehe mal davon aus, dass durch die Verfassungswidrigkeit eines Artikels nicht ein ganzes Gesetz verfassungswidrig und damit nichtig wird. Wäre ja noch schöner, wenn ein verfassungswidriger Artikel im BGB das gesamte BGB außer Kraft setzen würde.
Davon mal abgesehen würde diese Koalition wohl keine großen Schwierigkeiten mit einer Änderung haben, die die Zuverlässigkeitsüberprüfung aufrecht erhalten würde.
Gemäss Report der Journalisten von N24 TV erlauben die Karlsruher Richter den Abschuss von Flugzeugen in denen sich nur Terroristen und keine unschuldigen Menschen befinden. Um ein Kleinflugzeug z.B. mit Waffengewalt zur Landung zu zwingen, reicht m.E. die Polizei aus. Das Gesetz wurde nach Meldung des Fernsehsenders mit o.g. Begründung gekippt.
Hmm, seltsam. Ich hab nur die Presseerklärung des Verfassungsgerichtes gelesen. Dort gehen die Richter im dritten Punkt auf den Abschuß unbemannter Flugzeuge ein. Sie schreiben aber als letzten Satz: "Gleichwohl hat die Regelung auch insoweit keinen Bestand, da es dem Bund schon an der Gesetzgebungskompetenz mangelt." Wenn die Polizei das darf, bestehen vielleicht aber schon andere Gesetze, die das erlauben?
In der Begründung des Urteils heisst es u.a.:
"Allerdings ist verfassungsrechtlich insoweit ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt auf ein Luftfahrzeug gemäß § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 LuftSiG an einen Vorgang anknüpft, der von denen, die das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen einsetzen wollen, vorsätzlich herbeigeführt worden ist."
Ich studiere das Urteil grad nochmal. Die PR-Meldung ist eher dürftig.
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