13. April 2006 - Ein Fluglehrer und sein Schüler zechen ausgiebig am Flughafen Egelsbach und treten danach unter Alkohol stehend einen Flug in Richtung Frankfurt-Hahn an. Nachdem der Fluglehrer mit drei Promille im Blut sich nur noch lallend verständigen kann und seine Flugtauglichkeit gegen Null sinkt, übernimmt der Flugschüler die Maschine. Zu diesem Zeitpunkt ist Egelsbach bereits geschlossen und eine Landung in Hahn wegen schlechten Wetters unmöglich. Der einzige Ausweg für die beiden fliegenden Trunkenbolde bleibt Deutschlands grösster Airport, Frankfurt Rhein-Main (EDDF), der seinen Flugbetrieb für 20 Minuten unterbrechen muss. Nach der Landung übernimmt Polizei und Justiz.
27. März 2007 - Das Amtsgericht Langen (Hessen) entzieht dem Fluglehrer für zwei Jahre die Erlaubnis Flugschüler auszubilden. Der Kfz-Führerschein ist für ein Jahr weg. That's it!
Der Witz, das LBA sah bislang noch keinen Handlungsbedarf. Der Fluglehrer bleibt weiterhin als zuverlässig eingestuft und behält seine Lizenz. Sogar nachdem der Promilleflug in der Schiene Verkehrsministerium bekannt war, erhielt der Fluglehrer noch die Verlängerung seiner Ausbildungsgenehmigung. Der Flugschüler hingegen ist seine nach dem Vorfall erworbene Lizenz los. Ein Widerspruch schlechthin also.
Gemäss § 4 der LuftPersV wird die Erlaubnis zum Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeugs unter anderem an die Bedingung "Zuverlässigkeit" geknüpft. Erscheint diese nicht mehr gegeben, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Ist der Fluglehrer, also ein Vollprofi, noch zuverlässig, wenn er sich masslos betrinkt und danach einen Ausbildungsflug antritt?
Interessant dabei ist, dass der Gesetzgeber keine Null-Promille-Grenze für Luftfahrer festgeschrieben hat. Die JAR-OPS 1 geht von 0,2 Promille Obergrenze aus. Die Straf- und Bussgeldvorschriften im Luftrecht verbieten ebenfalls nicht explizit den Alkohol im Cockpit.
Der Alkoholgenuss des Fluglehrers hat also allein seine Tauglichkeit als Voraussetzung zum Führen eines Luftfahrzeugs beeinträchtigt bzw. in diesem Fall unmöglich gemacht. Er hat damit nicht nur sich sondern auch Unbeteiligte und den Luftverkehr gefährdet. Dies wäre ein sogenanntes "Pflichtwidriges Verhalten", was lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die jedoch nur durch Bussgeld in Höhe von vielleicht mehreren tausend Euro geandet würde:
27. März 2007 - Das Amtsgericht Langen (Hessen) entzieht dem Fluglehrer für zwei Jahre die Erlaubnis Flugschüler auszubilden. Der Kfz-Führerschein ist für ein Jahr weg. That's it!
Der Witz, das LBA sah bislang noch keinen Handlungsbedarf. Der Fluglehrer bleibt weiterhin als zuverlässig eingestuft und behält seine Lizenz. Sogar nachdem der Promilleflug in der Schiene Verkehrsministerium bekannt war, erhielt der Fluglehrer noch die Verlängerung seiner Ausbildungsgenehmigung. Der Flugschüler hingegen ist seine nach dem Vorfall erworbene Lizenz los. Ein Widerspruch schlechthin also.
Gemäss § 4 der LuftPersV wird die Erlaubnis zum Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeugs unter anderem an die Bedingung "Zuverlässigkeit" geknüpft. Erscheint diese nicht mehr gegeben, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Ist der Fluglehrer, also ein Vollprofi, noch zuverlässig, wenn er sich masslos betrinkt und danach einen Ausbildungsflug antritt?
Interessant dabei ist, dass der Gesetzgeber keine Null-Promille-Grenze für Luftfahrer festgeschrieben hat. Die JAR-OPS 1 geht von 0,2 Promille Obergrenze aus. Die Straf- und Bussgeldvorschriften im Luftrecht verbieten ebenfalls nicht explizit den Alkohol im Cockpit.
Der Alkoholgenuss des Fluglehrers hat also allein seine Tauglichkeit als Voraussetzung zum Führen eines Luftfahrzeugs beeinträchtigt bzw. in diesem Fall unmöglich gemacht. Er hat damit nicht nur sich sondern auch Unbeteiligte und den Luftverkehr gefährdet. Dies wäre ein sogenanntes "Pflichtwidriges Verhalten", was lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die jedoch nur durch Bussgeld in Höhe von vielleicht mehreren tausend Euro geandet würde:
"Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift über die Pflichten des Luftfahrzeugführers zuwiderhandelt. (§ 43 LuftVO)"Technorati Tags: Alkohol, Zuverlässigkeit, Flugtauglichkeit, Fluglehrer, Pilotenlizenz, Ordnungswidrigkeit, Gesetzgeber
4 Kommentare:
Öhm... ich schätze, meine Hoffnung das sei ein Aprilscherz ist wohl unbegründed? oO...
Na denn, allzeit guten Flug... Prost!
P.S.: Nur so rein Interesse halber: liest hier eig. außer mir noch wer mit?
Kein Aprilscherz. In der Tat bin ich immer von der Selbstverständlichkeit ausgegangen, dass Null Promille für Luftfahrer vom Gesetzgeber festgeschrieben wurde. In der Ausbildung wurden wir jedenfalls darauf getrimmt. Jedoch habe ich in einschlägigen Gesetzestexten keinen expliziten Hinweis gefunden. Der Gesetzgeber weist auf die Beeinträchtigung der Flugtauglichkeit durch Alkoholgenuss hin. In den JAR-OPS 1, das ist die Regelung für gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen, sind 0,2 Promille als Obergrenze angegeben, die schon durch ein Bier (0,33 l) erreicht wird. Wobei der Alkoholgenuss acht Stunden vor Dienstantritt untersagt ist. Des Weiteren heisst es in den JAR-OPS 1.085:
"(d) Ein Besatzungsmitglied darf in einem Flugzeug nicht Dienst ausüben: (1) während es unter dem Einfluss irgendeines berauschenden Mittels oder Medikaments steht, dass seine Fähigkeiten in sicherheitsgefährdender Weise beeinträchtigen kann;"
Die private Sportfliegerei ist jedoch nicht gewerblich. Hier kann ich lediglich aus der Beeinträchtigung der Tauglichkeit und der Fähigkeiten herleiten, dass man als zuverlässiger Luftfahrer nach ein paar Bierchen doch lieber nicht fliegen sollte.
Ajo, hier gibt's schon noch paar Leser ausser Dir. ;)
Jepp, ich lese eigentlich fast täglich mit. Dieses Blog ist eine echt nette Ergänzung zu meinen täglichen News, danke dafür!
Gerne und danke! ;)
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